VEREINSTZUNG // BÜNDNISS FÜR WALD UND WILD E.V.

Unser Leitfaden

Die Mitgliederversammlung des Bündnis für Wald und Wild e.V. vom 03.09.2016 beschließt nach eingehender Beratung und redaktioneller Überarbeitung folgende Satzung:

 

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gliederung

  1. Der Verein führt neu den Namen Bündnis für Wald und Wild e. V. Verein zum Schutz des Wildes, der traditioneller Jagd und des Waldes. Er hat seinen Sitz in 06556, Kräme 22 und ist bereits wie folgt eingetragen: Bündnis für Wald und Wild e.V.; Geschäftssitz: 06556 Bad Frankenhausen 1. Vorsitzender: Gregor Modos 2. Vorsitzender: Karsten Bergner Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt Register VR 400533
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Bei ausreichender Zahl an organisationswilligen Mitgliedern können sich entsprechende Kreis- und Landesverbände mit entsprechendem Namenszusatz bilden.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Seine Mitglieder fördern in ehrenamtlicher Tätigkeit den Natur- und Tierschutz u. a. mit gezielter Habitat- und Biotoppflege aller wildlebenden Tiere und natürlich wachsender Pflanzen, insbesondere z. B. durch die Pflege von seltenen und vom Aussterben bedrohter Pflanzen nach den Richtlinien der Biodiversität sowie des Abkommens v. Rio v. 1992. Weiterhin engagieren sich die Vereinsmitglieder beim Schutz der Tag- und Nachtgreifvögel sowie der natürlichen Niederwildvorkommen durch eine gezielte jagdliche Prädatorenregulierung: Wesentliche Bestandteile der gemeinnützigen Arbeit des Vereins sind Bildung/Weiterbildung und Schulung durch das ehrenamtliche Wirken seiner Mitglieder bei der Heranbildung von Jungjägern, der Qualifizierung von Jagdhundeführern, Falknern und der fachlichen Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Exkursionen und Wanderungen in/zu den Wäldern, Fluren und Auen unserer Kulturlandschaft.
  2. Der Verein fördert die Vernetzung zu anderen jagdlichen und naturschützenden Vereinen und Behörden mit gleicher Gesinnung, Zielsetzung und Ausrichtung, wie z. B. den Landesjagdverbänden /deren Kreisjägerschaften und/oder Tierschutzvereinen (z. B. beim Mutterwild-Tierschutz) hin zu einer tierschutz- und weidgerechten Bejagung der dem Jagdrecht unterliegenden Wildtierarten. Der Verein arbeitet in den AGen d. Biosphärenreservatzonierung, d. Natur- und Nationalparke mit insoweit seine Mitglieder dort regional beheimatet sind. Weitere Aufgaben sind insbesondere: (a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und kulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden Tierwelt. (b) Die Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt sowie Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse. (c) Die Aus- und Fortbildung der (Jung)Jäger im Sinne der Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit und auf wildbiologischer und wissenschaftlich sinnvoller Grundlage. (d) Die positive öffentliche Meinungsbildung über die Notwendigkeit und Aufgabe einer nachhaltigen Jagd, wie den Schutz und die Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt, die Ausübung der Jagd im Rahmen ethischer und jagdrechtlicher Grundsätze sowie der ehrenamtliche Einsatz der Jäger für Fauna und Flora in den Revieren.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§60 Anl. 1).
  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Beim Ausscheiden oder Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Entschädigung.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand ernannt.
  2. Ordentliches Mitglied kann sowohl jede natürliche als auch jede juristische Person werden, die zwei ordentliche Mitglieder als Fürsprecher hat.
  3. Fördernde Mitglieder können gleichfalls sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
  4. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  8. Bei Mitgliederversammlungen sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
  9. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung fixiert. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig und per Lastschrift eingezogen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsänderung, so wird der Differenzbetrag 14 Tage nach Beschluss abgerechnet.

 

§ 5 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sprecher des Vereins und drei Beisitzern. Der Gesamtvorstand kann weitere Beisitzer in den Vorstand berufen. Mitglieder des Vereinsvorstandes dürfen keine Vorstandsfunktionen in anderen, gleich- und/oder ähnlich gelagerten Jägerorganisationen (ausgenommen sind Hegeringe, -gemeinschaften und Jagdbeiräte) bekleiden.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Gesamtvorstand wird für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  5. Über Personalverträge entscheidet der Gesamtvorstand.
  6. Für die ehrenamtliche Tätigkeit, darf gemäß Beitragsordnung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes oder 1/10 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Anträge können bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird von der Mitgliederversammlung ein Schriftführer für die Versammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und der Vereinsziele ist jedoch eine 3/4tel Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 4/5tel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt den Gesamtvorstand und 2 Kassenprüfer. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich ein Kassenbericht zu erstatten. Die Kasse wird vorher von den Kassenprüfern geprüft.
  8. Einladungen zu Versammlungen erfolgen wie die gesamte Mitgliederkorrespondenz durch Email; für MG ohne Emailadresse postalisch.

 

§ 7 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung) beschlossen werden, zu der unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen wird. Zur Auflösung des Vereins ist für den Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösungsversammlung entscheidet nach dem Auflösungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit welcher Körperschaft, die die Voraussetzungen des Abs. (3) erfüllt, das Vermögen zugewendet werden soll. Eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes ist über den Vermögensverwendungsbeschluss einzuholen.
  2. Zur Auflösung des Vereins bestellt der Verein einen Liquidator.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abschluss der Liquidation das verbleibende Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung für den Schutz und Erhalt einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden, freilebenden Tierwelt bzw. für die Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts-, und Tierschutzes.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung notariell beurkunden zu lassen, beim Vereinsregister anzuzeigen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.